Die Mindestkörperschaftsteuer-Verrechnungsgrenze in § 9 Abs 8 UmgrStG ist unsachlich und daher gleichheitswidrig, weil die Berücksichtigung von Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürlichen Personen) von zufälligen Umständen abhängt. Diesen Bedenken kann durch eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge "nach Berücksichtigung der in § 46 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz des § 9 Abs 8 UmgrStG Rechnung getragen werden.