Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 - GesRÄG 2011, BGBl I 53/2011, wurde ua das Aktiengesetz (AktG) und das GmbH-Gesetz (GmbHG) in den Verschmelzungsbestimmungen geändert. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist bei der Verschmelzung einer 100%-Tochter auf ihre Muttergesellschaft (Up-stream) auch die Zustimmung der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich. In einem bestimmten Fall hat das Firmenbuch die Verschmelzung erst nach Ablauf einer Monatsfrist einzutragen.