Beträge, die sich als Nachzahlung des Kaufpreises darstellen, erhöhen als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert des Wirtschaftsgutes, führen also grundsätzlich nicht zu sofort absetzbaren Betriebsausgaben, es sei denn, das Wirtschaftsgut, für das nachträgliche Anschaffungskosten gezahlt wurden, ist nicht mehr vorhanden.