Nach § 24a KStG ist ein einheitlicher Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied zu erlassen und über die dagegen erhobene Berufung (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) ist gemäß § 290 Abs 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen.