Gem § 3 Abs 1 Z 5 FBG ist bei allen Rechtsträgern eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges nach eigener Angabe einzutragen. Nach den Gesetzesmaterialen (AB 23 BlgNr 18. GP zu § 3 Z 5 FBG) und hM ist die Angabe des Geschäftszweiges freiwillig. Auch für die Gegenansicht, wonach die Angabe des Geschäftszweiges zwingend ist, gibt es Argumente.