Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln.Der Sonderprüfungsantrag muss sich auf einen bestimmten Jahresabschluss beziehen. Es sind grundsätzlich nur Vorgänge relevant, die im letzten Abschluss ihren Niederschlag gefunden haben oder hätten finden müssen.