Die Anfechtung von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen kann entbehrlich sein, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.Dazu kann auch der Fall zählen, dass weder eine Generalversammlung einberufen noch die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 zweiter Halbsatz GmbHG eingehalten wurden.