Die liechtensteinische Stiftung ist missbrauchsträchtig, weil sie es Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich macht, auf dessen Vermögen zu greifen.Die für die Benachteiligungsabsicht iSd § 2 Z 1 AnfO tatbestandsmäßige erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (der Organe der Stiftung) liegt schon im Willen und Wissen des Stifters.