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Rechtsfolgen unangemessener Vorstandsvergütungen

Gesellschaftsrecht AbhandlungenThomas Haberer, Sixtus-Ferdinand KrausGeS 2010, 165 Heft 4 v. 1.7.2010

In einem ebenfalls in der GES erschienenen Beitrag1)1)Haberer/Kraus, Gedanken zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, GES 2010, 10. Die (geringfügigen) Fahnenkorrekturen zu diesem ersten Beitrag wurden irrtümlich nicht mehr berücksichtigt. haben wir uns mit den inhaltlichen Determinanten der Vorstandsvergütung befasst, die gem § 78 AktG in einem "angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft" stehen muss, dh einer besonderen Angemessenheitsprüfung unterliegt. Die Parallelregelung in § 87 dAktG wurde mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG2)2)dBGBl I 2009, 2509.) vor kurzem inhaltlich konkretisiert. Im vorliegenden Beitrag gehen wir davon aus, dass dem Vorstand vom dafür zuständigen3)3)Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 75, 76 Rz 75; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 75 Rz 6. Zur Diskussion um eine verstärkte Einbindung der Hauptversammlung in die Vergütungsentscheidung jüngst Haberer, "Say on pay" - Kompetenz der Hauptversammlung hinsichtlich der Vorstandsvergütung?, RdW 2010/484, 457. Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt wurde, die nicht den Angemessenheitskriterien des § 78 AktG entspricht, und stellen die Frage nach den Konsequenzen einer derartigen unangemessenen Vergütungsvereinbarung.

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