Wird ein nach § 92 Abs 1 lit b BAO iVm § 24a Abs 2 KStG ergehender "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied" nicht - wie im Gesetz vorgesehen - an das Gruppenmitglied und den Gruppenträger gerichtet, sondern ergeht dieser getrennt an diejenigen, denen gegenüber die Feststellung wirkt, so ist der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Benennung aller Personen im Bescheid, für die eine bedeutsame Tatsache festgestellt wird, ist konstitutives Merkmal eines Feststellungsbescheides.