Da mangels Vorliegens eines Betriebes am Umwandlungsstichtag (und auch am Tag des Umwandlungsbeschlusses) die Bestimmungen des Art II UmgrStG nicht angewendet werden können, kommt es zu keinem Übergang der Verlustvorträge der umzuwandelnden Gesellschaft auf das Einzelunternehmen der Bw und kann auch keine bezahlte Mindestkörperschaftsteuer mit der Einkommensteuer der Bw verrechnet werden.