Der folgende Beitrag ist der Frage gewidmet, wie Mindeststeuern, die eine Körperschaft vor ihrem Eintritt in eine Unternehmensgruppe entrichtet hat, in der Gruppe angerechnet werden können. § 24a Abs 4 Z 2 KStG sieht dafür die Zurechnung an den Gruppenträger vor, der eine Verrechnung mit der Körperschaftsteuer der gesamten Gruppe vornehmen kann. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Zurechnung im Detail strittig.