Nach § 6a Abs 2 GmbHG muss die Hälfte des Stammkapitals nicht durch bar zu leistende Stammeinlagen aufgebracht werden, wenn die Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mehr als fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet wird, und ihr nur der letzte Inhaber (Mitinhaber) des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder (Stief- Wahl- und Schwiegerkinder) als Gesellschafter angehören sollen. Durch die Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 6 EPG wurde der Personenkreis auf "eingetragene Partner" erweitert.