§ 18 EStG; § 896 ABGB
Im Zuge der Übergabe einer Landwirtschaft übernahm der Beschwerdeführer die Zahlung einer Leibrente, während dessen Ehefrau persönliche Betreuungsdienstleistungen übernahm. Vertraglich verpflichteten sich beide allerdings als Gesamtschuldner zur Rentenleistung. Der VwGH hatte nunmehr zu beurteilen, ob der Rechtsansicht der Vorinstanzen zu folgen ist und dem Beschwerdeführer daher nur die Hälfte des Betrages als Sonderausgabe gemäß § 18 EStG anzurechnen sei.