§ 2 Abs 5 EStG; § 294 BAO
Im vorliegenden Fall traf der VwGH Klarstellungen zur Frage, wie die Zustimmung des Finanzamtes zur Anwendung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs gemäß § 2 Abs 5 EStG zu verstehen ist. Weiters finden sich im Erkenntnis Ausführungen zu den Möglichkeiten der nachträglichen Zurücknahme von Bescheiden.