Zusammenfassung: Die Führung eines Einzelunternehmens in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung ist ebenso wie die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung des Treuhandverhältnisses ein Indiz für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft.
Rechtsgrundlagen: § 23 EStG; § 15 dEStG