Zusammenfassung: Der UFS Wien und der UFS Graz nehmen Stellung zur Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen bei der Bemessung der Pendlerpauschale zugrundezulegen ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 6 EStG
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Zusammenfassung: Der UFS Wien und der UFS Graz nehmen Stellung zur Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen bei der Bemessung der Pendlerpauschale zugrundezulegen ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 6 EStG
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