Zusammenfassung: Erhaltene Besserungsgelder sind zu passivieren, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach gestundeten Verbindlichkeiten gleichzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 EStG 1988; § 6 Z 2 lit. a EStG 1988
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Zusammenfassung: Erhaltene Besserungsgelder sind zu passivieren, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach gestundeten Verbindlichkeiten gleichzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 EStG 1988; § 6 Z 2 lit. a EStG 1988
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