Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 19. 3. 1999 RV/7x-15/12/99. Die FLD geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Keine Berichtigung wenn die behauptete Unrichtigkeit strittig war) ein.
Rechtsgrundlagen: § 293 b BAO
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