Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung VwGH 23. 5. 2000, 99/14/0311. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Eine ärztliche Praxis und ein Kosmetiksalon sind idR kein einheitlicher Betrieb, Einheitlicher Betrieb, Verkehrsauffassung) ein.
Rechtsgrundlagen: § 2 EStG 1988