§ 579 ABGB
Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Es reicht nicht aus, wenn die Zeugen aufgrund anderer Umstände identifiziert werden können. Ob die Testamentszeugen den Erbansprechern bekannt sind, ist damit nicht entscheidend.

