§ 24 Abs 2 GGG
Der Anspruch des Erben nach § 24 Abs 2 GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.

