§ 956 ABGB aF
Schenkungsverträge, die nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurden, erfordern für ihre Gültigkeit eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB bzw § 1 Abs 1 lit d NotAktG. Dies gilt auch für die unentgeltliche Abtretung einer Forderung auf den Todesfall.

