§§ 4, 116a, 119, 120 AußStrG; UN-Behindertenrechtskonvention
Wenn die betroffene Person den Zweck und das Wesen der für das Erwachsenenschutzverfahren erteilten Vollmacht zumindest in Grundzügen erfassen kann, so kann sie sich von einem gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen.

