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Der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters muss passen

RechtsprechungJudikaturThomas TraarEF-Z 2025/105EF-Z 2025, 223 - 224 Heft 5 v. 18.8.2025

§§ 239, 271, 272 ABGB; §§ 39, 117, 123 AußStrG

Zu den von einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu erledigenden Angelegenheiten sind konkrete Feststellungen zu treffen. Sie sind konkret zu bezeichnen (hier nicht ausreichend: "Vertretung vor privaten Ansprechpartnern").

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