§§ 239, 271, 272 ABGB; §§ 39, 117, 123 AußStrG
Zu den von einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu erledigenden Angelegenheiten sind konkrete Feststellungen zu treffen. Sie sind konkret zu bezeichnen (hier nicht ausreichend: "Vertretung vor privaten Ansprechpartnern").

