§§ 1412, 1431 ABGB; § 291c Abs 2 EO
Der Vorbehalt der Rückforderung (für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) verhindert nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf die Leistung unter Vorbehalt auch nicht zurückweisen. Die Schuld erlischt - trotz Vorbehalts der Rückforderung - durch die Zahlung.

