§ 4 KontRegG
Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht (als höchstpersönliches Recht) nicht auf die Verlassenschaft über. Sie ist nicht die Betroffene iSd § 4 Abs 4 KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, im Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Verlassenschaft betreffenden Daten.

