§ 181 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG
Einem mündigen Kind soll nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden, allerdings kann der Wunsch des Kindes nicht allein den Ausschlag geben.
Diese Grundsätze werden auch für den Fall einer Obsorgeentziehung und -übertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger angewendet.

