§§ 138, 186 ff ABGB; § 105 AußStrG
Das Kontaktrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht.
Für seine Regelung ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend, das maßgeblich von dessen Wünschen mitbestimmt wird, für deren Berücksichtigung auch die Befragung des Kindes dient.

