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Das Wohl des Kindes wird von dessen Wünschen mitbestimmt

RechtsprechungJudikaturReinhard HuterEF-Z 2025/70EF-Z 2025, 163 - 165 Heft 4 v. 23.6.2025

§§ 138, 186 ff ABGB; § 105 AußStrG

Das Kontaktrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht.

Für seine Regelung ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend, das maßgeblich von dessen Wünschen mitbestimmt wird, für deren Berücksichtigung auch die Befragung des Kindes dient.

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