§§ 180, 181 ABGB
Liegt bereits eine Regelung der Obsorge vor, kann deren Neuregelung beantragt werden, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben.
Dasselbe gilt für die Änderung eines bereits geregelten Aufenthaltsorts und ebenso bei einem begehrten Wechsel von einem tatsächlichen hauptsächlichen Betreuungsort des Kindes zu einem bloß nominellen iSd Doppelresidenzmodells.

