§§ 81 ff EheG; § 36 Abs 2 AußStrG
In Rechtssachen nach §§ 81 ff EheG ist (insbesondere) ein Zwischenbeschluss iSd § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfrage, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, nicht zulässig.
§§ 81 ff EheG; § 36 Abs 2 AußStrG
In Rechtssachen nach §§ 81 ff EheG ist (insbesondere) ein Zwischenbeschluss iSd § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfrage, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, nicht zulässig.