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Der (nicht) "mangelhafte" Zwischenbeschluss im Aufteilungsverfahren

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/125EF-Z 2022, 287 - 288 Heft 6 v. 19.10.2022

§§ 81 ff EheG; § 36 Abs 2 AußStrG

In Rechtssachen nach §§ 81 ff EheG ist (insbesondere) ein Zwischenbeschluss iSd § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfrage, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, nicht zulässig.

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