§§ 382b, 382c, 382d EO; Art 9 lit f DSGVO; § 83 GOG
Auch nach Inkrafttreten der DSGVO besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel.
Dies gilt insb in Provisorialverfahren, die dem Opferschutz dienen, wo dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruchs iVm dem Interesse an einer materiell-rechtlichen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung besonderes Gewicht zukommt.