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Rechtswidrig erlangte Beweismittel - kein Verwertungsverbot

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/124EF-Z 2022, 285 - 287 Heft 6 v. 19.10.2022

§§ 382b, 382c, 382d EO; Art 9 lit f DSGVO; § 83 GOG

Auch nach Inkrafttreten der DSGVO besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel.

Dies gilt insb in Provisorialverfahren, die dem Opferschutz dienen, wo dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruchs iVm dem Interesse an einer materiell-rechtlichen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung besonderes Gewicht zukommt.

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