§ 583 ABGB; § 67 Abs 1 NO
Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist - unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt - keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.