Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint der OGH in der E 1 Ob 211/21t (FN ) die Zugehörigkeit nicht ausbezahlter Gewinne zur Aufteilungsmasse. Dabei nimmt er auf die Plausibilität der Thesaurierung sowie eine allfällige Missbräuchlichkeit derselben Bezug. Die Bedeutung dieser Kriterien erschließt sich nicht ohne Weiteres und soll daher im Folgenden näher beleuchtet werden.