Art 8 Brüssel IIa-VO; HKÜ
Das HKÜ bezweckt die schnellstmögliche Rückführung des Kindes in den Staat, in dem es vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht in den Staat, in dem zwischenzeitig der antragstellende Elternteil (wieder) seinen Aufenthalt genommen hat.