Zuerst die stRsp des Grundbuchssenats des OGH, wonach die Vorlage einer "Teilausfertigung" oder eines "Auszugs" des Scheidungsvergleichs keine ausreichende Eintragungsgrundlage darstellen sollte (s bloß 5 Ob 250/15y).
Abstract aus EF-Z bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.