§ 97 Abs 2 Z 1, § 99 AußStrG
Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG) liegt nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Die Eheschließung durch Ferntrauung begegnet insofern keinen Bedenken.