§ 32 AußStrG
Verfahrensverstöße können auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Diese Erheblichkeit des Mangels ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen, der somit gewöhnlich behaupten muss, welche Ergebnisse ohne den Mangel als Stütze für seinen Verfahrensstandpunkt hätten erzielt werden können.