1. §§ 62, 68 AußStrG
Beschwerdegegenstand ist bei Beugestrafen - selbst bei Verhängung einer Geldstrafe - nicht deren Geldwert, sondern die Bestrafung als solche. Der Ausspruch einer Beugestrafe ist in keinem Fall rein vermögensrechtlicher Natur.
Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht ausdrücklich vorgesehen.