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Der belastende Verweis

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/104EF-Z 2022, 235 - 236 Heft 5 v. 16.8.2022

1. §§ 62, 68 AußStrG

Beschwerdegegenstand ist bei Beugestrafen - selbst bei Verhängung einer Geldstrafe - nicht deren Geldwert, sondern die Bestrafung als solche. Der Ausspruch einer Beugestrafe ist in keinem Fall rein vermögensrechtlicher Natur.

Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht ausdrücklich vorgesehen.

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