§ 30 AußStrG; § 167 ABGB; §§ 81 ff EheG
Ein Vergleich, der der gerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB bedarf, ist bis zu deren Erteilung - unter Bindung beider Vertragsteile - schwebend unwirksam. Nach Verweigerung der Genehmigung ist er nichtig bzw von Beginn an unwirksam.