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Genehmigt oder nicht genehmigt? Das ist hier die Frage!

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/92EF-Z 2022, 217 - 218 Heft 5 v. 16.8.2022

§ 30 AußStrG; § 167 ABGB; §§ 81 ff EheG

Ein Vergleich, der der gerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB bedarf, ist bis zu deren Erteilung - unter Bindung beider Vertragsteile - schwebend unwirksam. Nach Verweigerung der Genehmigung ist er nichtig bzw von Beginn an unwirksam.

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