§ 94 ABGB; Art XLII EGZPO
Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten zulässig.
Das Ziel der Rechnungslegung besteht darin, es dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, ein unbestimmtes Leistungsbegehren konkretisieren zu können, weshalb sein Rechtsschutzinteresse wegfällt, wenn der Stufenkläger schon vor der begehrten Rechnungslegung sein Zahlungsbegehren konkretisiert und dazu nicht ausführt, dass es sich nur um ein Teilbegehren handelt und dass er die Rechnungslegung für weitere Ansprüche noch benötigt.