§ 91 Abs 3 EheG
Wird dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Unternehmens - allenfalls auch in unüblich großem Ausmaß - die Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache eingeräumt, ist der mit der Trennung verbundene Nutzungsentgang seines Ehegatten gegebenenfalls nach § 91 Abs 3 EheG auszugleichen.