§ 82 Abs 1 Z 3 EheG
Dienen nicht ausbezahlte Gewinne eines Unternehmens der Rücklagenbildung, sind sie - mangels Umwidmung zu privaten Zwecken - nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Ob eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die nicht ausgezahlten Gewinne im Unternehmen "stehen zu lassen", ist für die Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nicht relevant, wenn keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgangsweise bestehen.