§ 127 AußStrG
Der (einstweilige) Erwachsenenvertreter kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.
Er kann nur geltend machen, dass er trotz Vorliegens von Ablehnungsgründen bestellt oder dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben wurde.