§ 231 ABGB
Die Beurteilung, ob ein annähernd gleiches Einkommen vorliegt, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
In der Rechtsprechung wird von einem gleich hohen Einkommen auch dann (noch) ausgegangen, wenn das Einkommen eines Elternteils das des anderen nicht beträchtlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. Als Basis dieses Vergleichs ist das niedrigere Einkommen heranzuziehen, wäre doch sonst der Begriff "annähernd" sinnentleert (Gitschthaler, EF-Z 2016/3, 15 = Unterhaltsrecht4 Rz 98a/2).