§ 579 ABGB
Wenn die Identifizierung eines Testamentszeugen auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich ist, liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor.