§ 231 ABGB
Beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell wird in der jüngeren Rechtsprechung zutreffend von "in etwa" gleichwertigen Leistungen ausgegangen, die auch noch bei einem Verhältnis von 4:3 Betreuungstagen angenommen wurden.
Bei unterschiedlichen Einkommen der Eltern ist der (laufende) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln, sodann diese Ansprüche zu saldieren und schließlich der Saldo zu halbieren ist. Die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag müssen beiden Elternteilen (rechnerisch) jeweils zur Hälfte zugutekommen.