§ 765 Abs 2, § 1487a ABGB
Die bloße Kenntnis von Abstammung und Tod reicht für den Verjährungsbeginn nicht aus.
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
§ 765 Abs 2, § 1487a ABGB
Die bloße Kenntnis von Abstammung und Tod reicht für den Verjährungsbeginn nicht aus.
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.