§ 231 ABGB
Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind mehr als 80 Tage/Jahr, so sind im Rahmen der Prozentabzugsmethode nicht 80 Betreuungstage als übliches Kontaktausmaß zugrunde zu legen, sondern bloß ein Tag pro Woche, also 52 Tage, während die darüber hinausgehenden Tage zugunsten des anderen Elternteils zu berücksichtigen sind.