§§ 94, 231 ABGB
Auch ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem besser verdienenden Ehegatten ist grundsätzlich als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen. Dies gilt auch für den Unterhalt für die Vergangenheit.